Schiedsstelle

Sich vertragen ist besser als klagen

Schlichtungsstellen

Zunehmend werden Streitigkeiten – auch in Bagatellsachen – ohne vorhergehenden Versuch einer Streitbeilegung vor das Gericht gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen. Mancher steht am Ende dieses Weges trotz des im wahrsten Sinne des Wortes „erstrittenen” Urteils vor einem Scherbenhaufen: Die Rechtsfrage ist zwar zu seinen Gunsten entschieden, die menschliche Beziehung mit dem anderen Beteiligten aber oftmals für immer zerstört. Hinterher fragt er sich dann, ob Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen nicht für beide besser gewesen wäre. Viele Bürger teilen deshalb die Auffassung, dass sich vertragen besser als klagen ist. Zur Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten bietet das Brandenburgische Schlichtungsgesetz die Hilfe der berufenen Schiedspersonen der Schiedsstelle an, die sich seit Jahrzehnten als Schlichter bewährt haben.

Falls Sie also in eine Auseinandersetzung verwickelt werden, deren Schlichtung zu den Aufgaben eines Schiedsamts gehört, sollten Sie sich vertrauensvoll an eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann wenden. Hier werden wir Ihnen einen Weg aufzeigen, wie sich eine Einigung kostengünstig ohne Gericht und großen Papierkrieg zur beiderseitigen Zufriedenheit erreichen lässt.

Amt und Aufgabe

Die Aufgaben des Schiedsamts nehmen in Elsterwerda zwei berufene Schiedspersonen wahr. Sie werden von den Stadtverordneten auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl vom Direktor des Amtsgerichts bestätigt. Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die zwischen 30 und 70 Jahre alt und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders fähig sind, ehrenamtlich. Meistens findet die Schlichtungsverhandlung auf neutralem Boden im Rathaus statt. Mit ihrer Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen und die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre schaffen die Schiedspersonen die Voraussetzung dafür, dass sich die Parteien einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.


Wann kann das Schiedsamt helfen?

Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch und kostensparend beizulegen.

Streitigkeiten

In bestimmten Streitfällen müssen Sie, ehe Sie sich an das Gericht wenden können, zum Schiedsamt: In den sogenannten Privatklagesachen. Das sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur dann erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht sie ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist sie den Bürger, welcher Strafanzeige – zum Beispiel wegen einer „dummen Gans” oder einer ausgerutschten Hand – erhoben hat, auf den Privatklageweg. Das heißt, die betroffene Person muss sich selbst mit ihrer Klage an das Strafgericht wenden, wenn sie den Täter bestraft wissen will. Dies kann sie aber nur, wenn sie vorher versucht hat, sich mit der anderen beteiligten Person außergerichtlich zu versöhnen. Die Stelle, vor der diese notwendig durchzuführende Schlichtungsverhandlung stattfindet, ist das Schiedsamt. Solche Privatklagedelikte sind:

  • Hausfriedensbruch,
  • Beleidigung,
  • Verletzung des Briefgeheimnisses,
  • leichte Körperverletzung,
  • gefährliche Körperverletzung,
  • Bedrohung,
  • Sachbeschädigung.

Das Schiedsamt ist aber auch Gütestelle für zivilrechtliche Streitigkeiten. In bestimmten Fällen sind zivilrechtliche Klagen erst dann zulässig, wenn zuvor ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren durchgeführt wurde.

Dies gilt für Streitigkeiten über Ansprüche wegen:

  • der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, zum Beispiel Gerüche, Gase, Dämpfe; Rauch, Ruß (Staub); Geräusche,
  • Überwuchses von Pflanzen nach § 910 BGB, zum Beispiel Laubfall, Nadelfall, Blütenbefall,
  • Hinüberfall von Früchten eines Baumes oder Strauches nach § 911 BGB,
  • eines Grenzbaumes nach § 923 BGB,
  • der im Nachbarrechtsgesetz für Brandenburg geregelten Nachbarrechte,
  • für Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Die außergerichtliche Streitschlichtung entfällt jedoch bei:

  • Klagen nach §§ 323, 324, 328 ZPO (Abänderungsklagen, Nachforderungsklagen, Anerkennungen von ausländischen Urteilen), Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
  • Streitigkeiten in Familiensachen,
  • Wiederaufnahmeverfahren,
  • Ansprüche, die im Urkundenprozess, Wechselprozess oder Scheckprozess geltend gemacht werden,
  • Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
  • Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen,
  • Anträgen nach § 404 StPO (Adhäsionsverfahren),
  • Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.

Der Papierkrieg findet nicht statt

Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Er kann der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder vor ihr mündlich zur Niederschrift gegeben werden. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit, sich auszusprechen. Die Schiedsperson nimmt sich Zeit und hört ihnen genau zu, sie versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist er rechtswirksam. Dieses unkomplizierte Verfahren hat einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen: kurze Verfahrenszeiten.

Die Kosten des Verfahrens sind nicht hoch

Geldbeutel

Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beträgt 10,- EUR, wird ein Vergleich geschlossen: 20,- EUR. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 40,- EUR erhöht werden.

Außerdem können noch Auslagen (zum Beispiel Portokosten) und Schreibgebühren der Schiedsperson anfallen.

Welche Schiedsperson ist in Elsterwerda für mich zuständig?

In Elsterwerda einschließlich Kraupa gibt es seit 2015 nur noch einen Schiedsamtsbezirk mit:

Schiedsfrau
Jutta Wegener
Sachbearbeiterin im öffentlichen Dienst
Lindenweg 47
04910 Elsterwerda
Telefon (privat): 03533 161060

Stellvertretende Schiedsfrau
Jeannette Dietrich
Krankenschwester
Telefon (privat): 03533 160168

Weitere Informationen:

Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.

Justizministerium Brandenburg