Ankündigung von beabsichtigten Maßnahmen der Gewässerunterhaltung
durch den Gewässerverbandes Kleine Elster-Pulsnitz (Körperschaft des öffentlichen Rechts)
Verbandssitz: 03249 Sonnewalde – Finsterwalder Straße 32 a
Telefon: (035323) 637-0; Fax: 637-25; E-Mail:
info@gwv-sonnewalde.de; Internet: www.gwv-sonnewalde.de
In der Zeit vom 15. Juli 2018 bis zum 28. Februar 2019 führen der Gewäs-serverband Kleine Elster-Pulsnitz und die von uns beauftragten Unterneh-men die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. und II. Ordnung sowie den Hochwasserschutzdeichen innerhalb des Verbandsge-bietes durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge) muss die Gewässerun-terhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.
Gemäß der Regelung des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 S. 2585 v. 06.08.2009) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) in Verbindung mit § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 20]) zuletzt ge-ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl.I/17, [Nr. 28]) kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anlieger- und Hinter-liegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und der §§ 84, 97 und 98 BbgWG, haben die Eigentü-mer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer, Deiche und Vorländer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend be-nutzen, Kraut und Aushub ablegen, auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie ha-ben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und -nutzer, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die wasserwirtschaftlichen und ökologischen Gewässerfunktionen im Sinne des § 38 Abs. 1 WHG nicht beeinträchtigt werden! Die Breite der Gewässerrandstreifen (Uferbereiche) beträgt im Außenbereich 5,0 Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts. Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder we-sentlich erschweren würden.
Mit dieser Ankündigung der beabsichtigten Gewässerunterhaltungsmaß-nahmen ergeht gleichzeitig gemäß § 41 Abs. 3 WHG für die duldungs-pflichtigen Personen im Sinne des § 41 WHG die Verpflichtung, die Ufer-grundstücke in einer erforderlichen Breite von 5,0 Metern ab Böschungsoberkannte landeinwärts so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und die damit verbundenen Begleitarbeiten, wie z. Bsp. das Einebnen des Aushubs und Mähgutes, nicht beeinträchtigt werden.
Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.
Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig.
Unabhängig davon dürfen solche Anlagen die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschweren, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Zudem müssen Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen der Gewässer- oder Deichunterhaltung beschädigt werden könnten (wie Grenzsteine, Rohrleitungsein- und -ausläufe u. ä.) mit einem gut sichtbaren Pfahl, min-destens 1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässer- und Deichunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz, 03249 Sonnewalde, Fins-terwalder Straße 32 a, Telefon: 035323 637-0; Fax: 035323 637-25; E-Mail: info@gwv-sonnewalde.de.
Erforderliche Einzelabstimmungen werden von den ausführenden Unter-nehmen zur Durchführung der Unterhaltungsarbeiten mit den betreffenden Gewässeranliegern geführt. Die Auskunft über das betreffende Unterneh-men und deren Ansprechpartner erhalten Sie vom Gewässerverband Klei-ne Elster-Pulsnitz oder dem Ordnungsamt Ihrer Amts-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“ an den Ge-wässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen be-auftragten Personen oder Dienstleistungsunternehmen.
Sonnewalde, den 14. Mai 2018
W. Brödno
Verbandsvorsteher