Regelungen für positiv getestete Personen und deren enge Kontaktpersonen
Der Landkreis hat eine Allgemeinverfügung zur häuslichen Isolation von auf SARS-CoV-2 positiv getesteten Personen und engen Kontaktpersonen erlassen. Als eine solche Kontaktperson gelten Menschen, die eine Mitteilung durch das Gesundheitsamt erhalten haben oder direkt mit der positiv getesteten Person zusammenleben (Haushaltsangehörige). Betroffene müssen sich ohne weitere Anordnung des Gesundheitsamtes in die häusliche Isolation (Absonderung) begeben. Ausgenommen von der Pflicht zur Absonderung sind enge Kontaktpersonen mit einer Boosterimpfung (insgesamt drei Impfungen), geimpfte Genesene, Personen mit einer zweimaligen Impfung (ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung) sowie Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.
Grundsätzlich regelt die Allgemeinverfügung den Beginn und das Ende der Quarantäne. Die betroffenen Personen sind auch ohne, bzw. vor einer individuellen Mitteilung, in der Lage zu erkennen, dass sie unter den Regelungsbereich dieser Allgemeinverfügung fallen, welcher Personengruppe sie angehören und welchen Anordnungen dieser Allgemeinverfügung sie unterworfen sind. Weiterhin werden durch diese Allgemeinverfügung der Beginn und das Ende der häuslichen Isolation bestätigt (Bescheinigung zur häuslichen Isolation) und sie dient zusammen mit dem positiven Testergebnis als Nachweis.
Die Isolation hat in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen (Isolationsort). Die betroffene Person darf den Isolationsort ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes des Landkreises Elbe-Elster nicht verlassen. Dies gilt nicht, sofern das Verlassen zum Schutz von Leben und Gesundheit zwingend erforderlich ist (zum Beispiel bei einem Hausbrand, medizinischen Notfall).
Während der Isolation darf die betroffene Person keinen Besuch von Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, empfangen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist zu wahren. Für die Dauer der Absonderung stehen die betroffenen Personen unter der Gesundheitsbeobachtung des Gesundheitsamtes des Landkreises Elbe-Elster. Auf Nachfrage haben die betroffenen Personen dem Gesundheitsamt wahrheitsgemäß Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben.
Die Isolationszeit endet für infizierte Personen frühestens 10 Tage nach Symptombeginn.
Eine Verkürzung der Isolation kann für die Allgemeine Bevölkerung sowie für Schülerinnen/ Schüler, Kinder in Kita und Hort frühestens ab dem 7. Tag der Isolation erwirkt werden. Ebenso für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe.Der vollständige Wortlaut der Allgemeinverfügung ist im Anhang beigefügt. Die Allgemeinverfügung wurde am 18. Januar 2022 auf der Internetseite des Landkreises Elbe-Elster veröffentlicht.