Wahlen

Informationen zur Wahl der Landrätin/ des Landrates des Landkreises Elbe-Elster

Am 22. April 2018 findet die Direktwahl der Landrätin/ des Landrates des Landkreises Elbe-Elster statt. Soweit die Notwendigkeit einer Stichwahl besteht, wird diese am 06. Mai 2018 durchgeführt. Die Stadt Elsterwerda wird in 8 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt sein. Infolge laufender Baumaßnahmen im Bürgerhaus in Elsterwerda-Kraupa, ist eine Verlegung des Wahllokales des Wahlbezirkes 8 unabdingbar. Aus diesem Grund werden die Wähler dieses Wahlbezirkes gebeten zu beachten, dass der entsprechende Wahlraum für die in Rede stehende Wahl in den Räumen der Kindertagesstätte „Waldwichtel“, Saathainer Straße 25, eingerichtet wird.
Alle übrigen Wahllokale werden sich an gleicher Stelle, wie in den vergangenen Jahren gewohnt, befinden.

Auch bei der Landratswahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen gültigen Wahlschein hat. Das Wählerverzeichnis wird in der Zeit vom 02. bis 06. April 2018 während der allgemeinen Sprechzeiten im Verwaltungsgebäude der Stadt Elsterwerda, Hauptstraße 12, in 04910 Elsterwerda, Raum 008,  für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Wahlscheine können schriftlich oder mündlich bis zum 20. April 2018, 18.00 Uhr, bei der Stadt Elsterwerda, Hauptstraße 12, Raum 005,008 oder 106 beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Eine fernmündliche Antragstellung ist jedoch unzulässig!

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Gleiches gilt für die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen.
Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen!

Wenn Wähler vom Recht der Briefwahlmöglichkeit Gebrauch machen wollen, wird unsererseits darum gebeten, die Briefwahlunterlagen so frühzeitig wie möglich zu beantragen und an die als Adressat angegebene Stelle zurückzusenden.

Eine wahlberechtigte Person, die zur Hauptwahl einen Wahlschein erhalten hat, erhält für die Stichwahl von Amts wegen erneut ein Wahlschein, es sei denn, aus ihrem ursprünglichen Antrag ergibt sich ausdrücklich, dass sie zur Stichwahl vor einem Wahlvorstand wählen will. Den Personen, die erst zur Stichwahl wahlberechtigt sind, wird von Amts wegen ein Wahlschein zugestellt!

Die Landrätin/der Landrat nimmt als gesetzlicher Vertreter des Landkreises und Spitze der Kreisverwaltung eine wichtige Stellung innerhalb der Exekutive ein. Ihre/seine Direktwahl würde sie/ihn wie auch die unmittelbar gewählten Bürgermeisterinnen/ Bürgermeister stärker legitimieren. Hierfür bedarf es jedoch neben der Stimmenmehrheit (>50 Prozent) der abgebebenen gültigen Stimmen, ein Zustimmungsquorum von 15 Prozent aller Wahlberechtigten des Landkreises. Wird dies Quorum auch bei der Stichwahl nicht erreicht, fällt die Wahl wieder an den Kreistag zurück.

Also, machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch und gehen Sie zur Wahl!