Die Eindämmungsverordnung sagt, dass alle angehalten sind, soziale Kontakte außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. In diesem Sinne sind alle gebeten, sich für die nächsten zwei Wochen bis zum 5. April 2020 in ihrem Alltagsverhalten einzuschränken. Mit diesem Schreiben gebe ich eine Empfehlung zum weiteren Verhalten ab.
Im Hinblick auf die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 ist die Jagd grundsätzlich weiterhin zulässig. Sie erfolgt aktuell u.a. auch mit dem Ziel, zur Prävention derAfrikanischen Schweinepest insbesondere in den grenznahen Kreisen beizutragen und Wildschäden abzuwenden.
Dabei sollte beachtet werden:
- Die Jagdausübung erfolgt entsprechend der Regelungen des§ 11 Abs. 4 der
der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung entweder allein, mit einer weiteren
nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des
eigenen Haushalts; - Unterstützung bei Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung und -verwertung
ist zulässig, wenn die Mindestabstände zwischen Personen von 1,5 Metern
gewahrt bleiben und jede Art von Gruppenbildung unterbleibt; - Abgabe von Trichinenproben bei den VeterinärenNeterinärämtern erfolgt
kontaktlos.
Die erforderlichen Aktivitäten zur Beprobung von Fallwild oder Unfallwild sind unter
Beachtung der Regelungen zum Kontaktverbot ebenfalls weiterhin zulässig und erforderlich.
Nach der seit dem 23. März 2020 geltenden Regelung sind öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen bis einschließlich 19. April 2020 untersagt. Davon sind Gesellschaftsjagden betroffen.
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz