Wahlen

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landtags des Landes Brandenburg

  1. Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Stadt Elsterwerda für die eingangs genannten Wahlen wird in der Zeit vom 2. bis zum 6. September 2024 während der allgemeinen Öffnungszeite

2.

Montag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 15.00 Uhr

Dienstag               9.00 Uhr – 12.00 Uhr  und      14.00 Uhr – 17.30 Uhr

Mittwoch               9.00 Uhr – 12.00 Uhr  und      14.00 Uhr – 15.00 Uhr

Donnerstag           9.00 Uhr – 12.00 Uhr  und      13.30 Uhr – 16.30 Uhr

Freitag                  9.00 Uhr – 11.00 Uhr

im Verwaltungsgebäude der Stadt Elsterwerda, Hauptstraße 12, in 04910 Elsterwerda, Raum 020, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Zugang zur Einsichtnahme ist barrierefrei.

3. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.  Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

4. Wahlberechtigte, die in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 01.09.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wählen kann nur, wer in dem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

5. Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Wahlberechtigte, deren Hauptwohnung außerhalb des Landes liegt, werden am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat.

Wahlberechtigte, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Land sonst gewöhnlich aufhält, wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie dies in ihrem Antrag der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft machen.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens zum 07.09.2024 bei der Wahlbehörde, Hauptstraße 12 in 04910 Elsterwerda, Zimmer 020, zu stellen.

6. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bei der Stadtverwaltung Elsterwerda, Hauptstraße 12, Zimmer 011, schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person bis zum 06.09.2024 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.

Der Einspruch kann die Aufnahme einer neuen Eintragung oder Streichung oder Berichtigung einer vorhandenen Eintragung zum Gegenstand haben.

Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

7. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

6.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

6.2.1 eine nicht in das Wählerverzeichnis für die o.g. Wahl eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

a) Sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antrags- oder Einspruchsfrist versäumt hat,

b) Ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist oder

c) Ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat;

Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person bis zum 20.09.2024, bis 18.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Elsterwerda, Hauptstraße 12, Zimmer 015, beantragt werden.

Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierte Übermittlungen elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Fernmündliche Anträge sind unzulässig.

In den Fällen gemäß Punkt 6.2.1 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wahlscheininhaber können in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein angegebenen Wahlgebietes, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, des maßgebenden Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen.

8. Mit jedem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte zugleich folgende Unterlagen:

a) einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises oder, wenn im Wahlgebiet nicht mehrere Wahlkreise bestehen, des Wahlgebietes,

b) einen amtlichen Wahlumschlag,

c) einen amtlichen Wahlbriefumschlag und

d) ein Merkblatt zur Briefwahl mit Datenschutzhinweisen auf der Rückseite.

Die Abholung von Wahlschein- und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler die Wahlbriefe mit dem jeweiligen Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert.

Elsterwerda, den 20.08.2024

Anja Heinrich

Bürgermeisterin