Gartenabfall-Verbrennung

Verbrennen von Gartenabfällen und Lagerfeuer

In den letzten Tagen erreichte uns eine Vielzahl von Nachfragen und Beschwerden bezüglich des Verbrennens von Gartenabfällen. Die nachfolgenden Hinweise sind unbedingt zu beachten.

Die anfallenden pflanzlichen Abfälle (Gartenabfälle) dürfen NICHT verbrannt werden. Das Verbrennen von Grünabfällen aus dem Haus- und Gartenbereich ist strikt verboten.

Zulässig und genehmigungsfrei sind kleine Feuer (in Durchmesser und Höhe nicht größer als 1m) mit naturbelassenen, trockenen Holz, z. B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts.

Gartenabfälle, wie Rasenschnitt, Laub, frischer Baum- und Strauchschnitt, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Diese sollten kompostiert werden.

Laubblätter

Holzabfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Holzschutzmittel behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten, Plaste u.ä. dürfen Sie weder verbrennen noch kompostieren.

Bei kleinen Lagerfeuern sind die Richtung und die Stärke des Windes zu beachten. Eine Rauchbelästigung der Nachbarschaft ist in jedem Falle zu vermeiden. Aus diesem Grund sollten Holzfeuer im Freien auch nur gelegentlich abgebrannt werden. Zu beachten ist dies besonders in Gebieten mit sensiblen sozialen Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäuser, Kindergärten, Altenheime, Sportplätzen und Schulen.

Bitte beachten Sie, dass Holz- und insbesondere Reisighaufen bevorzugte Lebensstätte vieler Tiere sind. Aus diesem Grund sollten sie unmittelbar vor dem Anzünden neu aufgeschichtet werden. Es sind unbedingt entsprechende Löschmittel (Wasser, Sand oder Feuerlöscher) bei einem Lagerfeuer bereitzuhalten um bei starkem Wind, Funkenflug oder starker Rauchentwicklung das Feuer umgehend zu löschen. Eine zuverlässige Aufsichtsperson muss bis zum vollständigen Erlöschen der Glut an der Feuerstelle verbleiben.

Ein Hinweis noch zu den Brauchtumsfeuern. Das sind in unserer Region das Osterfeuer und das Martinsfeuer. Hier übersteigt die Größe meist die der beschriebenen Lagerfeuer. Diese Feuer sind bei der örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt der Stadt) zu beantragen und können unter Einhaltung bestimmter Auflagen genehmigt werden.

Verstöße gegen die genannten Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.

Sabine Müller
Leiterin Fachbereich 1
Leistungs- und Ordnungsverwaltung